Hier können Sie sich die Satzung als PDF-Datei downloaden.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§10 Satzungsänderung
§11 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Kirche in der City von Darmstadt e.V.“.
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Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
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Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein „Kirche in der City von Darmstadt e.V.“ trägt die Arbeit des Ladens „Kirche & Co.“. Die Aufgabe ist ein seelsorgerlich pastoraler Dienst und richtet sich an Menschen, die sich als Bewohner/innen oder Besucher/innen in der Stadt Darmstadt aufhalten.
„Kirche in der City von Darmstadt e.V.“ will ihnen den Kontakt zur Kirche und zum Glauben ermöglichen. - Die Mitarbeitenden von „Kirche in der City von Darmstadt e.V.“ begegnen den Besucherinnen und Besuchern aus dem Selbstverständnis ihres eigenen Glaubens heraus und stehen ihnen zum Gespräch zur Verfügung. „Kirche in der City von Darmstadt e.V.“ will in und durch „Kirche & Co.“ Menschen zum Gespräch und zur Besinnung einladen, über Angebote und Einrichtungen der christlichen Kirchen informieren sowie Rat- und Hilfesuchenden Kontakte zu Beratungseinrichtungen vermitteln.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht wirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere katholische und evangelische Kirchengemeinden werden.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluß des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
- Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein; bei juristischen Personen endet sie durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
- Gegen einen ablehnenden Aufnahmebescheid sowie gegen einen Ausschließungsbeschluß kann die Mitgliederversammlung binnen einer einmonatigen Frist angerufen werden.
- Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch die jeweilige Stellvertretung, mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes dies verlangt.
- Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
- Die/Der Vorsitzende des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertretung, leitet die Versammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
b) die Entgegennahme des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes;
c) die Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung;
d) die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages für natürliche und juristische Personen;
e) die Wahl der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters;
f) die Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge;
g) die Beschlußfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern durch den Vorstand (§ 4);
h) die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung;
i) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von Beschlüssen nach § 10 und § 11, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden des Vorstands sowie von einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand besteht aus insgesamt sieben Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen: Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sowie Rechner/in und ein weiteres Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Drei Vorstandsmitglieder werden entsandt, und zwar je ein Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme vom Evangelischen Dekanat Darmstadt Stadt, vom Katholischen Dekanat Darmstadt sowie vom Kreis der Ehrenamtlichen.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Bei der Wahl des Vorstands ist dem ökumenischen Charakter des Vereins Rechnung zu tragen.
- Der Vorstand sucht die Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Ordinariat Mainz und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung genügt die Mitwirkung von zwei Mitgliedern, von denen eines die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung sein muß.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer einer/einem Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem anwesenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand arbeitet eng mit den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in „Kirche & Co.“ zusammen und vertritt dabei die Vereinsziele.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten anteilig an die evangelischen und katholischen Gemeinden, Einrichtungen und Dekanate entsprechend der im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zur Finanzierung der Arbeit des Vereins geleisteten Zuwendungen. Die Empfänger müssen dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen am 18.07.1996
Geändert am 14.06.2007
Eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt
Vereinsregister 8 VR 2688